Auszug aus der Satzung des Vereins

 

 

§ 2    Zweck des Vereins

 

(1)

Der Zweck des Vereins ist die Sanierung, Rekonstruktion, Erhaltung und Pflege des in der Denkmalschutzliste des Landes Brandenburg eingetragenen Einzeldenkmals „Kolonistenhaus (Hugenottenhaus)“ in der Templiner Straße 44 in 17268 Templin OT Hammelspring.

Die Nutzung des sanierten Denkmals soll der Dokumentation der Geschichte der Hugenotten im Land Brandenburg sowie der Förderung des Vereinslebens in Hammelspring und des kulturellen Lebens allgemein dienen.

 

 

(2)

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung und die Ausführung der Baumaßnahmen, die zur Bestandssicherung, Erhaltung und Sanierung erforderlich sind, die Gewinnung von Sponsoren für die Erreichung dieses Zwecks und die Verwendung der finanziellen Mittel für diese Maßnahmen verwirklicht.

Die Maßnahmen dienen dem Erhalt des Denkmalstatus des Gebäudes, der Verwirklichung einer mindestens in Teilen möglichen öffentlichen Nutzung, der Förderung der Bildung, des Handwerks, der Kunst und Kultur und insbesondere der Wahrung der Geschichte der Hugenotten im Land Brandenburg.

 

 

§ 3    Gemeinnützigkeit

 

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand und die vom Vorstand mit der Erfüllung von Aufgaben beauftragte Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz unabwendbarer notwendiger und nachweisbarer Auslagen. Der Verein kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

(5)

Die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung nachzuweisen.

 

(6)

Die Vereinsarbeit ist öffentlich.

 

(7)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.